Pressemitteilung der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation
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Mainz, 20.11.97
"Persönliche Rufnummer" (0700) ... kann reserviert werden
In den letzten Tagen sind in einer Reihe von Medienorganen Veröffentlichungen bzw. Berichte zu den sogenannten "Persönlichen Rufnummern" erschienen, die den Eindruck erwecken, als sei man ab sofort unter einer einheitlichen Rufnummer erreichbar - gleichgültig, ob "am Handy, im Büro oder zu Hause". Diese Meldungen bedürfen einiger Klarstellungen:
Es trifft zu, daß "Persönliche Rufnummern" beim BAPT beantragt werden können. Diese Nummern beginnen mit 0 700, woran sich dann eine achtstellige Ziffernfolge anschließt, so z.B 0 700-11223344. Das häufig zitierte Datum 28.11.1997 bedeutet kein Ende der Antragsfrist. Anträge auf Zuteilung von 0 700er Nummern können zeitlich unbefristet, also auch nach dem 28.11.1997 gestellt werden. Das Datum steht lediglich für das Ende des sogenannten "Tag 1-Verfahrens", während dessen alle eingegangenen Anträge auf Rufnummernzuteilungen als zeitgleich eingegangen betrachtet werden. Wird während dieser Frist die gleiche Nummer von zwei oder mehr Antragstellern gewünscht, so entscheidet das Los. Nach Ablauf der "Tag 1-Frist, also ab dem 29.11.1997, gilt das Motto: "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst".
Es gibt allerdings derzeit noch keinen Netzbetreiber, der in der Lage ist, einen Dienst anzubieten, bei dem man unter einer einheitlichen Rufnummer bundesweit universell erreichbar ist. Die technische Umsetzung eines solchen Dienstes, Zusammenschaltungsfragen, netzübergreifende Problemlösungen, Tarifierungsfragen, Ausgestaltung des Dienstes - alle diese und viele andere Punkte sind derzeit noch völlig ungeklärt, und es kann noch Jahre dauern, bis entsprechende Problemlösungen vorliegen. Wer also jetzt eine "Persönliche Rufnummer" beantragt und zugeteilt bekommt, wird voraussichtlich ein, zwei oder mehr Jahre warten müssen, bis er seine Nummer tatsächlich nutzen kann.
Die Gebühren für die Zuteilung liegen in der Größenordnung von 150,-- DM je zugeteilter Rufnummer. Diese Angabe erfolgt unter Vorbehalt. Eine Rufnummern-Gebührenverordnung wird zur Zeit erarbeitet, ist aber noch nicht verabschiedet. Zu den reinen Verwaltungsgebühren für die Zuteilung kommen noch die Kosten, die der Netzbetreiber für seine Dienstleistungen in Rechnung stellen wird.
Eines sollte bedacht werden: Die Zuteilungsgebühren reflektieren den Aufwand für die Nummernverwaltung. Wird eine Rufnummer zugeteilt, so wird der Verwaltungsaufwand in Form einer Zuteilungsgebühr in Rechnung gestellt. Sie wird in jedem Zuteilungsfalle erhoben und kann nicht eingespart werden, indem eine beantragte Nummer nach der Zuteilung wieder an die Verwaltung zurückgegeben wird, etwa mit der Begründung "Ich habe es mir doch anders überlegt". Die Beantragung einer Persönlichen Rufnummer sollte daher im vorhinein wohl überlegt werden.
Nach einer erfolgten Rufnummernzuteilung liegt die Initiative beim Antragsteller. Das BAPT verwaltet nur den nationalen Rufnummernraum der Bundesrepublik. Es ist nicht für die Einrichtung und Beschaltung von zugeteilten Rufnummern zuständig. Der Antragsteller muß von sich aus einen Netzbetreiber kontaktieren, der einen entsprechenden Dienst anbieten kann und über den er seine ihm durch das BAPT zugeteilte Nummer beschalten läßt.
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Letzte Änderung 21.03.03 von webmaster